Freitag, 30. Dezember 2011

Neues für 2012

Hier ein Überblick über wichtige Änderungen in 2012

Rente mit 67

Zukünftig erreichen alle ab 1964 Geborenen das Rentenalter erst mit 67 Jahren. Für alle ab 1947 geborenen steigt das Renteneintrittsalter schrittweise bis zum Jahrgang 1958 um einen Monat, danach um zwei Monate pro Jahrgang.

Höhere Altersgrenzen für Rentenverträge


Alle nach dem 01.01.2012 abgeschlossenen Riester- und Rürup-Verträge dürfen frühestens ab dem 62. Lebensjahr ausgezahlt werden statt wie bisher mit 60 Jahren, wenn man die staatliche Förderung in Anspruch nehmen will. Ähnliches gilt auch für Lebensversicherungen und für die betriebliche Altersvorsorge, wenn steuerliche Vorteile erhalten bleiben sollen.

Familienpflegezeit

Beschäftigte können zur Pflege ihrer Angehörigen ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden reduzieren. Bei einer Reduzierung der Arbeitszeit in der Pflegephase auf 50% erhalten die Beschäftigten weiterhin 75% des letzten Bruttoeinkommens. Später müssen sie dann wieder voll arbeiten, bekommen in diesem Fall aber weiterhin nur 75% des Gehalts – so lange, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist.

Betreuung nach einem Klinikaufenthalt

Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Patienten und Krankenkassen müssen für ein vernünftiges Entlassmanagement künftig enger zusammenarbeiten. Leistungen wie häusliche Krankenpflege oder Leistungen der Pflegeversicherung werden Teil des unmittelbaren Anspruchs auf Krankenhausbehandlung.

Erleichterter Kassenwechsel bei Insolvenz

Krankenkassen müssen zukünftig bei drohender Insolvenz acht Wochen vorher schriftlich über die Schließung informieren. Mit dem Schreiben erhalten die Mitglieder eine Liste aller Krankenkassen, unter denen sie wählen können. Mit dem Formular können sie einfach den Kassenwechsel vollziehen, ohne selbst eine Geschäftsstelle aufzusuchen. Die anderen Kassen sind verpflichtet, auch Kranke, Alte oder Geringverdiener aufzunehmen.

Höhere Regelsätze nach SGB II

Bezieher der Grundsicherung erhalten im Jahr 2012 durchschnittlich zehn Euro mehr. Für Ledige und Alleinerziehende steigt der monatliche Regelsatz von 364 auf 374 Euro. Ehegatten bekommen statt 328 künftig 337 Euro. Volljährige ohne eigenen Haushalt erhalten 299 statt 291 Euro. Für Kinder zwischen sieben und 14 Jahren bleiben die Sätze gleich, Kleinkinder bis sechs Jahre bekommen statt 215 künftig 219 Euro monatlich.

Berechnung der Entfernungspauschale wird einfacher

Neben zahlreichen weiteren steuerlichen Erleichterungen wird auch die Berechnung der Entfernungspauschale vereinfacht. Bei Nutzung verschiedener Verkehrsmittel müssen die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr für jeden einzelnen Tag belegt werden. Bereits rückwirkend für 2011 greift die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 920 Euro auf 1.000 Euro.

Verzögerung bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen

Der ursprünglich im Kalenderjahr 2012 vorgesehene Starttermin für das neue Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) und den erstmaligen Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale verzögert sich bis zum 01.01.2013.

Versicherungspflichtgrenze für Krankenversicherung steigt

Die allgemeine Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt für Arbeitnehmer zum 01.01.2012 von 49.500 auf 50.850 Euro im Jahr.

Gläubigerschutz nur noch mit P-Konto

Schuldner können ihr Existenzminimum ab Januar nur noch mit einem speziellen Pfändungsschutzkonto vor den Gläubigern schützen. Per Gerichtsentscheid ist das nicht mehr möglich. Auch der 14-tägige Verrechnungsschutz für Sozialleistungen entfällt. Auf dem sogenannten P-Konto behält die Bank jeden Monat automatisch einen Grundbetrag von derzeit 1028,89 Euro zurück. Die Institute sind verpflichtet, ein normales Girokonto binnen vier Tagen in ein P-Konto umzuwandeln.

Höhere Zuzahlung für Zahnersatz

Zum 01.01.2012 tritt die neue Gebührenordnung für Zahnärzte in Kraft. Die Krankenkasse übernimmt nur die Kosten für die sogenannte Regelversorgung. Alle anderen Behandlungen kann der Zahnarzt nach der neuen Gebührenordnung abrechnen. Gesetzlich Versicherte müssen ab Januar für Kronen, Brücken und Prothesen mehr zuzahlen. Privat Versicherte müssen alle Leistungen nach dieser Gebührenordnung bezahlen.

Montag, 5. Dezember 2011

während Eisschlecken verschluckt - Arbeitsunfall?

Ein selbständig tätiger Unternehmensberater ist bei der gesetzlichen Unfallversicherung freiwillig versichert.

An einem Maitag im Jahre 2009 hat er auf dem Nachhauseweg von einer Veranstaltung (Vortrag) im U-Bahnhof ein Speiseeis erworben. Als der Zug einfuhr, habe er das letzte Stück des sehr hart gefrorenen Eises hinuntergeschlungen, da der Verzehr im Waggon nicht gestattet sei. Das Stück sei zu groß gewesen, sei offenbar in der Speiseröhre hängen geblieben und habe blitzartig dumpfe pulsierende Schmerzen mit Ausstrahlung nach rechts verursacht. Er sei zunächst in den Zug eingestiegen, habe diesen jedoch wegen anhaltender Schmerzen am U-Bahnhof wieder verlassen und habe sich von dort aus mit dem Taxi ins Klinikum begeben.

Das Krankenhaus teilte später der Berufsgenossenschaft mit, dass bei dem Unternehmensberater ein Herzinfarkt (Hinterwand-STEMI) diagnostiziert worden sei.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, wegen des Unfallereignisses "Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung" zu gewähren. Zweifelhaf sei schon, ob der Besuch des Vortrages zur versicherten Tätigkeit gehört, in jedem Fall sei aber der Genuss von Speiseeis nicht mehr einer versicherten Tätigkeit zuzuordnen. Im Übrigen sei auch ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Eisessen und dem Herzinfarkt nicht hinreichend wahrscheinlich.

Der vom Unternehmensberater eingelegte Widerspruch blieb erfolglos, weshalb er vor dem Sozialgericht klagte.

Das SG Berlin (Gerichtsbescheid vom 21.10.2011, S 98 U 178/10) wies die Klage jedoch ab und führte aus:

"Für die Zuordnung einer bestimmten Handlung zum Kreis der versicherten Tätigkeit reicht es nicht aus, dass ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen der Handlung und der grundsätzlich gemäß §§ 2, 3 bzw. 6 SGB VII versicherten Tätigkeit besteht, sondern es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Handlung mit der versicherten Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang steht und dieser wesentlich dient (Schmitt, SGB VII, § 8 Rn. 11 m. w. N.).

Der Vorgang der Nahrungsaufnahme ist grundsätzlich unversichert. Von diesem Grundsatz sind lediglich Ausnahmen zu machen, wenn die Nahrungsaufnahme zur Wiedererlangung der Arbeitskraft erforderlich ist oder sie aus betrieblichen Gründen besonders schnell erfolgen muss und der Unfall auf das hastige Essen zurückzuführen ist (Schmitt, SGB VII, § 8 Rn. 80 m. w. N.).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Verzehr des Eises war zur Wiedererlangung der Arbeitskraft nicht erforderlich. Abgesehen davon, dass ein Speiseeis erfahrungsgemäß zu Genusszwecken und gerade nicht zum Zwecke der Stärkung verzehrt wird, befand sich der Kläger ohnehin bereits auf dem Weg nach Hause, als er das Eis zu sich nahm. Er war dementsprechend auf die Nahrungsaufnahme nicht angewiesen, um seine Arbeit fortzusetzen, denn die Arbeit war zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen. Die Nahrungsaufnahme musste auch nicht aus betrieblichen Gründen besonders schnell erfolgen. Der Kläger hat das Eis mit besonderer Beschleunigung gegessen, weil er in den Zug einsteigen wollte und der Verzehr von Speiseeis im Zug nicht gestattet ist. Hierbei handelt es sich um einen Grund, der erkennbar nicht betrieblicher Natur ist, denn er steht in keinem Zusammenhang mit den geschäftlichen Abläufen im Unternehmen des Klägers."

Mittwoch, 30. November 2011

KdU-Richtlinie in Mittelsachsen unwirksam

Die Kosten einer Wohnung, welche von Sozialbehörden erstattet werden im Rahmen der Kosten der Unterkunft (= KdU) geben oft Anlass für Auseinandersetzungen - so auch in Mittelsachsen.

Dabei wurde mittels Kreistagsbeschlusses vom 9.12.2009 eine Richtlinie für Kosten der Unterkunft beschlossen, welche für Rechtsklarheit und -frieden stehen sollte.

Die Richtlinie beruht auf einer Untersuchung der Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes in Mittelsachsen im Zeitraum vom 15.3.2009 bis zum 31.7.2009 durch die Technische Universität Bergakademie Freiberg.

Das Sozialgericht Chemnitz hat nun (Urteil vom 11. Oktober 2011 – S 22 AS 6810/10) entschieden, dass die Richtlinie nicht anwendbar sei. Das Sozialgericht geht davon aus, dass die der Richtlinie zu Grunde liegende Untersuchung der TU Freiberg nicht auf valider Datenerhebung beruht, auf eine zu kurze Erhebungszeit bezogen und inzwischen veraltet ist. Zudem ist der Landkreis Mittelsachsen nach Ansicht des SG Chemnitz in weiten Teilen – aus Kostengründen – von den Ergebnissen der Studie abgewichen, was ausschlaggebend für die Nichtanwendbarkeit der Richtlinie ist.

Das Urteil des SG Chemnitz ist noch nicht rechtskräftig, da der Landkreis hiergegen Berufung eingelegt hat zum Landessozialgericht (L 2 AS 1011/11). In Zweifelsfällen sollten Betroffene anwaltlichen Rat einholen.

Dienstag, 29. November 2011

Welche Kosten trägt das Jobcenter bei Schönheitsreparaturen?

In vielen Mietverträgen finden sich Klauseln zu Schönheitsreparaturen und wer diese vorzunehmen hat. In einer beträchtlichen Vielzahl von Mietverträgen sind diese Klauseln unwirksam.

Ein Mieter wollte nun die Kosten der Vornahme der Schönheitsreparaturen von der Sozialbehörde als Kosten der Unterkunft ersetzt haben. Die Sozialbehörde lehnte ab, weil die Klausel unwirksam sei.

Das Bundessozialgericht entschied das Verfahren nicht endgültig, stellte jedoch einige Grundsätze auf.

Kosten einer Auszugsrenovierung können grundsätzlich als Kosten der Unterkunft zu übernehmen sein. Voraussetzung dafür ist die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen.

Die Ablehnung der Übernahme solcher Kosten als unangemessen wegen der Unwirksamkeit bestimmter Regelungen im Mietvertrag stellt besondere Anforderungen an das vom Grundsicherungsträger durchzuführende Kostensenkungsverfahren. Der Träger der Grundsicherung muss seinen Rechtsstandpunkt und das von ihm befürwortete Vorgehen gegenüber dem Vermieter in einer Weise verdeutlichen, die den Leistungsempfänger in die Lage versetzt, seine Rechte gegenüber dem Vermieter durchzusetzen.

Ob das den Jobcentern immer gelingt?

Welche Freibeträge sind auf das Einkommen anzusetzen?

1. B 14 AS 201/10 R
SG Duisburg - S 27 AS 189/09

Eine nicht erwerbsfähige Bezieherin von ALG 2-Leistungen hat Einkommen erzielt. Die Sozialbehörde wollte nur einen Freibetrag von 100,00 € nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II absetzen. Die Leistungsbezieherin wollte mehr Freibeträge anerkannt haben und obsiegte vor dem Bundessozialgericht (B 14 AS 201/10 R).

Der Freibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II steht nur erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit Erwerbseinkommen zu. Auf die nicht erwerbsfähige Klägerin ist jedoch § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII entsprechend anzuwenden, wonach ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen ist, höchstens jedoch 50 vom Hundert des Eckregelsatzes. Die Leistungsberechtigte steht – als nicht erwerbsfähige Sozialgeldbezieherin – der vom SGB XII erfassten Personengruppe aber näher als der Gruppe der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.

Montag, 21. November 2011

Unfallversicherung in Arbeitspause?

... insbesondere dann nicht, wenn es sich um den Rückweg von einem in der Arbeitspause angeschautem Fussballspiel geht.

Ein angestellter Busfahrer fuhr am 24.09.2008 eine Reisegruppe zu dem Pokalspiel Bayern München gegen 1. FC Nürnberg zur Allianz Arena in München. Üblicherweise waren übriggebliebene Karten dem Busfahrer überlassen worden. Dieser hat sich somit das Fußballspiel ebenfalls angesehen und ist am 24.09.2008 gegen 22.30 Uhr beim Verlassen der Allianz Arena auf der vorletzten Stufe der sogenannten "Kaskadentreppe" ausgerutscht bzw. umgeknickt und hat sich dabei im linken Oberschenkel einen Muskelfaserriss zugezogen. Der Arbeitgeber des Klägers hat später mitgeteilt, der Kläger sei von der Firma dazu angehalten, neben der Fahrt selbst den Bus nach dem Eintreffen "auf Vordermann zu bringen" (z.B. Müll zu entsorgen). Anschließend habe der Kläger eineinhalb Stunden Pause, welche dieser in seinen Stundenzettel eintragen müsse und welche ihm auch nicht bezahlt werde. Was der Kläger in dieser Pause mache, sei allein seine Sache.

Die Berufsgenossenschaft musste nun klären, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelte. Letztlich lehnte sie dies ab. Der Busfahrer erhob Klage und verlor vor dem LSG München (Urteil vom 25.10.2011 - L 3 U 52/11). Es führt u.a. aus:

"Wenn er die ihm überlassene übrig gebliebene Karte genutzt hat, um das Fußballspiel anzusehen, hat dies nicht in einem inneren Zusammenhang mit seiner eigentlichen Tätigkeit als Busfahrer gestanden. Vielmehr ist dies als Teil der Freizeitgestaltung dem unversicherten privaten Bereich zuzurechnen."