Dienstag, 30. November 2010

Arbeitslosengeld und unbillige Härte bei geringerem Verdienst

Das Arbeitslosengeld wird regelmäßig auf der Basis des Einkommens der letzten 12 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit berechnet. War in diesem Zeitraum das Entgelt niedriger als in dem Jahr zuvor, kann die Berechnung des Arbeuitslosengeldes auf den Niveau des letzten 12-Minate-Verdienstes gegenüber einer Berechnung unter Einbezug des früheren höheren Verdienstess zu einer unbilligen Härte führen. Die unbillige Härte hätte dann ein höheres Arbeitslosengeld zur Folge.

Das Bundessozialgericht entschied nun (PM 44/10), dass eine Differenz von bis zu 10 % bei den Jahresverdiensten keine unillige Härte begründet.

Damit kann die Streichung von Sonderzuwendungen, z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc., auch Auswirkungen auf die Höhe eines späteren Arbeitslosengeldes haben.

Berechnung des Gründungszuschusses

Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 24.11.2010 ist bei der Berechnung des Gründungszuschusses das Einkommen aus einer früheren, aber zwischenzeitluich aufgegebenen - Nebentätigkeit, welches auf Arbeitslosengeld angerechnet wurde, nicht zu berücksichtigen.

Ein Leistungsempfänger begehrt für die Selbständigkeit einen Gründungszuschuß. Zuvor hat er Arbeitslosengeld erhalten unter Anrechnung von Einnahmen aus einer Nebentätigkeit, d.h. sein Arbeitslosengeld verringerte sich. Nachdem er die Nebentätigkeit einstellte und nunmehr selbständig tätig wurde, berechnet sich der Gründungszuschuß nach § § 58 SGB III nach dem ungekürzten Arbeislosengeld, mithin ohne Abzug der Einnahmen aus der früheren Nebentätigkeit.

verdeckte Ermittlungen rechtswidrig - Sozialdetektive

Das Thüringer OVG hat entschieden, dass der Einsatz von verdeckt arbeitenden Sozialdetektiven rechtswidrig ist.

Um aufzuklären, ob eine Leistungsempfängerin in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebt und sich das Einkommen des Lebensgefährten anrechnen lassen müsste, setzte die Stadt Eisenach einen verdeckt arbeitenden Sozialdetektiv ein, der die Leistungsempfängerin beobachtete und deren Umfeld (Nachbarn etc.) ausfragte.

Das Thüringer OVG erteilte einem solchen Vorgehen eine Absage, weil dies das Recht auf informelle Selbstbestimmung verletzt.

Montag, 29. November 2010

Keine Zuzahlung für Medikament

Seit 1989 werden bestimmte Arzneimittel bzw. Wirkstoffe in Gruppen zusammengefasst und Festbeträge festgesetzt. Wird einem gesetzlich Versicherten ein Medikament aus einer solchen Gruppe verordnet, ist die gesetzlichen Krankenkassen nur zur Zahlung des jeweils bestimmten Festbetrages verpflichtet. Die Differenz zum Apothekenmehrpreis musste dann der Versicherte zahlen.

Nach einer - nicht rechtskräftgen - Entscheidung des SG Aachen vom 16.11.2010 (S 13 KR 170/10) sind allerdings Fälle denkbar, in denen eine Verweisung des Versicherten auf den Festbetrag und Ablehnung der Differenzübernahme zum Verkaufspreis unzulässig ist.

Ein Mann mit Bronchialasthma vertrug nebenwirkungsfrei nur das Arzneimittel Alvesco®. Der in Alvesco® enthaltene Wirkstoff Ciclesonid war einer Festbetragsgruppe zugeordnet. Im inländischen Markt wurde dieses Arzneimittel nur zu einem erheblich über dem Festbetrag liegenden Preis angeboten, so dass der Versicherte bei jedem Kauf des verordneten Medikaments die Differenz zum Festbetrag selbst tragen musste.

Diese Zuzahlungen sind dem Kläger - so urteilten nun die Aachener Richter - nicht zuzumuten, da ihm ein Ausweichen auf andere Arzneimittel wegen Nebenwirkungen nicht möglich war.

Nebenbei äusserten die Richter auch den Verdacht, dass die Eingruppierung des Arzneimittelwirkstoffs in die betreffende Festbetragsgruppe rechtswidrig gewesensein könnte.

Nach dem Urteil des SG AAchen hat der Kläger einen Anspruch auf Versorgung mit Alvesco® zu Lasten der Gesetzlichen Krankenkasse ohne Beschränkung auf den Festbetrag, da nur durch dieses Arzneimittel eine ordnungsgemäße Versorgung sichergestellt ist.

Gegen das Urteil des Sozialgerichts ist die Berufung zum Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Essen zulässig.

Donnerstag, 25. November 2010

Schadensminderungspflicht bei Berufskrankheit

Das Sozialgericht Berlin entschied über eine Schadensminderungspflicht bei bestehender Berufskrankheit.

Wenn der Versicherte nach einer berufskrankheitsbedingten Aufgabe seiner bisherigen Tätigkeit in unberechtigter Weise eine von dem Unfallversicherungsträger vermittelte zweite Tätigkeit aufgibt, entfällt der Anspruch des Versicherten auf Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs 2 BKV nicht bereits dem Grunde nach.

Der Versicherungsträger kann die unberechtigte Aufgabe der zweiten Tätigkeit jedoch als einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Versicherten in das Ermessen bezüglich der Höhe der dem Versicherten zu gewährenden Übergangsleistungen einfließen lassen.

Sozialleistungen versagt - Eilrechtsschutz gegeben

Eine Sozialbehörde hat einem Empfänger von SGB II - Leistungen, welcher als Untermieter bei seiner Freundin lebte, wegen Vermutung einer Einstandsgemeinschaft die beantragten Sozialleistungen versagt, da die Mitbewohnerin keine Unterlagen zum Antrag ausfüllte.

Der Sozialleistungsempfänger lehnte dies ab, weil er und seine Freundin die jeweiligen Rechnungen persönlich bezahlt und keiner für den anderen einstünde.

Bislang war fraglich, ob gegen die Versagung ein Eilrechtsschutz vor den Sozialgerichten möglich ist. Dies hat nun das Sozialgericht Berlin bejaht und ist zugleich auf die Prüfung einer Einstandsgemeinschaft eingegangen.

Donnerstag, 18. November 2010

Hausverbot in der ARGE

Über ein Hausverbot in der ARGE für Antragsteller musste das Sächsische LSG am 12.11.2010 (L 7 AS 593/10 B ER) entscheiden.

Hintergrund war, dass ein sichtlich verärgerter und wohl aggresiv auftretender Antragsteller den "behördlichen Ablauf" störte und Drohungen gegenüber Mitarbeitern aussprach.