Lieben sich zwei Menschen, versuchen Sie oft beieinander zu sein. So
auch ein Arbeitnehmer, der - trotz einer eigenen Wohnung in einer
Entfernung zur Arbeitssteller von ca. 6,5 km - besuchsweise bei seiner
Verlobten, welche rund
55 km von seiner Arbeitsstelle entfernt war, übernachtete und am
nächsten Morgen zur Arbeit fuhr.
Auf dem
Weg zur Arbeit erlitt er einen Verkehrsunfall mit Verletzungen im
Bereich der Wirbelsäule.
Die gesetzliche Unfallkasse
lehnte die Anerkennung
eines Wegeunfalls ab, weil der längere Weg zur Arbeit nicht durch eine
betriebliche Tätigkeit geprägt sei. Das Sozialgericht Koblenz sah dies
anders, da aufgrund der häufigen Übernachtungen bei der Freundin und
Verlobten auch der Weg von einem anderen Ort als der
eigenen Wohnung Ausgangpunkt eines versicherten Weges sein könne. Es sei
in einem solchen Fall von einer "gespaltenen Wohnung" auszugehen.
Dem wiederum folgte das LSG Mainz (L 4 U 225/10) nicht. Es wies das Begehren des verufallten Arbeitehmers ab- Nach durchgeführter Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass
der Arbeitnehmer die Wohnung der Freundin nicht wie eine eigene Wohnung
genutzt habe, sondern sich vielmehr dort nur zu Besuch aufgehalten habe.
Die Differenz zwischen dem Arbeitsweg von der eigenen Wohnung bzw. dem
von der Wohnung der Verlobten sei unverhältnismäßig, so dass nicht von
einem versicherten Arbeitsweg auszugehen sei.
Bleibt die Frage offen, welcher Weg für Verliebte unverhältnismäßig ist?
Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht in Chemnitz und berichte über Wissenswertes und Kurzweiliges aus dem Sozialrecht und meiner Anwaltstätigkeit
Dienstag, 8. Januar 2013
Montag, 7. Januar 2013
Schneeball trifft Auge - Arbeitsunfall?
Ein Lehrer lies sich nach dem Verlassen von Unterrichtsräumen noch auf dem Schulgelände von seinen
Schülern in eine Schneeballschlacht auf dem Schulgelände verwickeln. Rund 15 Schülern seiner Klasse haben ihn mit Schneeballwürfen
empfangen. Der Lehrer ist zunächst mit schützend vor das Gesicht
gehaltener Mappe auf die Schüler zugerannt, habe versucht, den
nahestehenden Werfern die Schneebälle aus der Hand zu schlagen, und
rief ihnen zu, sie sollten aufhören, weil es unfair sei, wenn alle auf
ihn werfen. Daraufhin sei eine allgemeine Schneeballschlacht entbrannt,
bei der alle auf alle geworden hätten, woran er sich dann mit eigenen
Würfen beteiligt habe. Ein Schneeball traf ihn im Auge.
Nach der Operation seines Auges war er einen Monat lang dienstunfähig krankgeschrieben.
Sein Antrag auf Anerkennung als Arbeits-/Dienstunfall wurde abgelehnt, weil der natürliche Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben fehle. Er habe sogar den Interessen des Dienstherrn zuwidergehandelt, da nach der Schulordnung das Schneeballwerfen ausdrücklich verboten gewesen sei.
Auf die Klage des Lehrers hin gab das VG Freiburg (Entscheidung vom 04.12.2012, 5 K 1220/11) dem Lehrer Recht.
Der Unfall während der Schneeballschlacht habe sich noch "in Ausübung des Dienstes", nämlich am Dienstort auf dem Schulgelände und auch noch während der Dienstzeit ereignet. Der Lehrer habe plausibel dargelegt, dass er wegen seines guten Verhältnisses zu den Schülern ihren Schneeballangriff nicht als böswillig, sondern als Ausdruck der Lebensfreude und für sich als Herausforderung begriffen habe und dass er sich mit einer bloßen Aufforderung aufzuhören und einem teilnahmslosen Verlassen des Handlungsortes auch als Pädagoge lächerlich gemacht hätte.
Es kommt - wie fast immer - auf die Begründung an.
Nach der Operation seines Auges war er einen Monat lang dienstunfähig krankgeschrieben.
Sein Antrag auf Anerkennung als Arbeits-/Dienstunfall wurde abgelehnt, weil der natürliche Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben fehle. Er habe sogar den Interessen des Dienstherrn zuwidergehandelt, da nach der Schulordnung das Schneeballwerfen ausdrücklich verboten gewesen sei.
Auf die Klage des Lehrers hin gab das VG Freiburg (Entscheidung vom 04.12.2012, 5 K 1220/11) dem Lehrer Recht.
Der Unfall während der Schneeballschlacht habe sich noch "in Ausübung des Dienstes", nämlich am Dienstort auf dem Schulgelände und auch noch während der Dienstzeit ereignet. Der Lehrer habe plausibel dargelegt, dass er wegen seines guten Verhältnisses zu den Schülern ihren Schneeballangriff nicht als böswillig, sondern als Ausdruck der Lebensfreude und für sich als Herausforderung begriffen habe und dass er sich mit einer bloßen Aufforderung aufzuhören und einem teilnahmslosen Verlassen des Handlungsortes auch als Pädagoge lächerlich gemacht hätte.
Es kommt - wie fast immer - auf die Begründung an.
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