Ein 1977 geborener Diskobesucher begann eine Schlägerei mit einem amerikanischen Soldaten, dem Zeugen eine Statur "wie Mike Tyson" bescheinigt hatten. Schon zuvor war es in der Diskothek zu Rangeleien gekommen. Der Amerikaner entpuppte sich als geübter Kampfsportler und schlug den jungen Diskobesucher nach Ausbruch der Schlägerei schnell bewusstlos und versetzte ihm - nach einer kurzen Pause - Serien von Fußtritten gegen den Kopf mit Tötungsabsicht. Später floh der Amerikaner zurück in die USA. Der verprügelte Diskobesucher erlitt u.a. einen Schädelbruch und leidet heute noch unter Gedächtnis- und Sprachstörungen sowie Angstattacken.
Er begehrte nun eine Entschädigungszahlung nach dem Opferentschädigungsgesetz. Die brutalen Tritte nach seiner Bewusstlosigkeit seien nicht vorhersehbar und seinem Verhalten (Beteiligung an Schlägerei) nicht mehr zuzurechnen gewesen. Die Unterbrechung des Geschehens vor der Serie von Tritten habe zu einer Zäsur geführt.
Weder die Entschädigungsbehörde noch das Sozialgericht folgten dieser Ansicht. Auch das LSG Essen (Az.: L 13 VG 68/11) hat eine Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz verneint. Eine Schlägerei bildet das Musterbeispiel einer gefährlichen Situation, deren Ausgang nicht vorhersehbar ist. Wer sich hieran beteiligt, muss mit schweren Verletzungen rechnen. Wer eine Schlägerei beginne, gefährde sich leichtfertig selbst und handele grob fahrlässig. In einem solchen Fall schließt das Opferentschädigungsgesetz Entschädigungsleistungen aus.
Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht in Chemnitz und berichte über Wissenswertes und Kurzweiliges aus dem Sozialrecht und meiner Anwaltstätigkeit
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Dienstag, 3. April 2012
Donnerstag, 18. November 2010
Opferentschädigung - frühzeitig Antrag stelllen!
Opfer einer Gewalttat erhalten Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz.
Wird der Antrag nicht innerhalb eines Jahres nach der Schädigung gestellt, so werden Versorgungsleistungen allerdings erst ab dem Antragsmonat gezahlt.
Nach dieser Jahresfrist besteht ein rückwirkender Anspruch nur, wenn der Geschädigte unverschuldet an der Antragstellung verhindert war. Hiervon sei nicht auszugehen, wenn der Antrag aus Unkenntnis erst Jahre nach der Tat gestellt wird.
Dies entschied der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts am 16.11.2010.
Wird der Antrag nicht innerhalb eines Jahres nach der Schädigung gestellt, so werden Versorgungsleistungen allerdings erst ab dem Antragsmonat gezahlt.
Nach dieser Jahresfrist besteht ein rückwirkender Anspruch nur, wenn der Geschädigte unverschuldet an der Antragstellung verhindert war. Hiervon sei nicht auszugehen, wenn der Antrag aus Unkenntnis erst Jahre nach der Tat gestellt wird.
Dies entschied der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts am 16.11.2010.
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