obliegt originär dem Gericht nach § 404 ZPO, welcher auch in der Sozialgerichtsbarkeit Anwendung findet. Eine Ausnahme hierzu stellt der § 109 SGG dar, wonach eine Partei einen Sachverständigen benennt, der dann vom Gericht zu beauftragen ist.
Nun gibt es oft das Problem in der flexiblen Arbeitswelt, dass Ärzte das Krankenhas verlassen usw.. Kommt dann ein Gutachtenauftrag vom Sozialgericht reichen Krankenhäuser den Auftrag oft an den Nachfolger weiter. Nach einer Entscheidung des BSG vom 02.12.2010 (B 9 SB 2/10 B) ist dies jedoch unzulässig.
Die Auswahl der natürlichen Person als Gutachter obliegt dem Gericht, nicht dem Krankenhaus. Wird ein Gutachtenauftrag einfach dem Nachfolger übergeben, entscheidet das Krankenhaus über den Gutachter. Dies ist nicht hinnehmbar (vgl. § 407 a ZPO). Zumindest bedarf es hierfür einer ausdrücklichen nach außen erkennbaren Zustimmung des Prozessgerichtes.
ERGO: Prüfen Sie immer, wer das Gutachten erstellt hat und ob dies die im beweisbeschluss bestellte Person ist.
Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht in Chemnitz und berichte über Wissenswertes und Kurzweiliges aus dem Sozialrecht und meiner Anwaltstätigkeit
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Freitag, 15. Juli 2011
Die Auswahl eines Sachverständigen ...
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