Wann haben chronisch kranke Arbeitnehmer, die häufig für einige Zeit
arbeitsunfähig sind, Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente? Diese
Frage beschäftigte das LSG Berlin-Brandenburg am 6.6.2013 (Az. L 27 R 332/09).
Ein an Rheuma erkrankter Busfahrer konnte seine Tätigkeit seit Januar 2002 nicht mehr ausüben. Das stand vor dem Landessozialgericht auch nicht zur
Diskussion. Doch selbst der auf Antrag des Ex-Busfahrers angehörte Arzt ging noch von einem grundsätzlich vollschichtigen
Einsatzvermögen des Rheumakranken für leichte Arbeiten ohne
Wechselschicht und Akkord aus. Allerdings sei wegen der Art seiner
Erkrankung damit zu rechnen, dass er bis zu sechsmal jährlich im Zuge eines akuten Rheuma-Schubs arbeitsunfähig sein werde.
Das Gericht folgte in seiner Entscheidung den Vorgaben des Bundessozialgerichts. Danach kann grundsätzlich auch Arbeitnehmern, die an einer
chronischen Krankheit leiden, aber dennoch im Prinzip weiter
vollschichtig tätig sein können, eine Erwerbsminderungsrente bewilligt
werden. Entscheidend ist die Häufigkeit der zu erwartenden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit. Wenn eine extrem häufige Arbeitsunfähigkeit prognostiziert werden
kann, müsse dem Betroffenen eine konkrete andere Tätigkeit
(Verweisungstätigkeit) benannt werden, die er ausüben könne. Gelinge das
nicht – und das ist praktisch immer der Fall –, sei er trotz
vollschichtigen Leistungsvermögens erwerbsgemindert.
Dies war bei dem Busfahrer nach Ansicht des LSG der Fall, weshalb ihm die Erwerbsminderungsrente zuerkant wurde.
Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht in Chemnitz und berichte über Wissenswertes und Kurzweiliges aus dem Sozialrecht und meiner Anwaltstätigkeit
Freitag, 27. Dezember 2013
Montag, 23. Dezember 2013
Treppensturz nach Kantinenessen - (k)ein Arbeitsunfall?
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab.
Zwar stünden Wege zur Aufnahme des Mittagessens grundsätzlich unter Versicherungsschutz, jedoch beginne und ende dieser mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem sich die Kantine befinde.
Das SG Karlsruhe hatte diese Einschätzung geteilt, ebenso das LSG Stuttgart.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts sei die durch die Rechtsprechung bestätigte Beschränkung der Unfallversicherung für sog. "Wegeunfälle" auf den durch die Außentüren von Gebäuden begrenzten öffentlichen Verkehrsraum zeitgemäß, was die Lehrerin im Prozess in Abrede gestellt hatte.
Die Außentür des jeweiligen Gebäudes biete gerade bei der in Einkaufszentren inzwischen verbreiteten offenen Bauweise für Gaststätten oder Kantinen ein einleuchtendes, einfach zu handhabendes und ebenso eindeutiges wie objektives Abgrenzungskriterium. Nicht entscheidend sei, wer der Gebäudeinhaber sei, ob dieses zu öffentlich-rechtlichen Zwecken oder privatwirtschaftlich betrieben werde, und ob die klagende Lehrerin überhaupt berechtigt gewesen sei, das Gebäude zu betreten.
Labels:
Arbeitsunfall,
Außentür,
Berufsgenossenschaft,
Sozialrecht,
Tür,
Wegeunfall
Abonnieren
Posts (Atom)