Freitag, 27. Dezember 2013

Rentenanspruch bei häufiger Arbeitsunfähigkeit?

Wann haben chronisch kranke Arbeitnehmer, die häufig für einige Zeit arbeitsunfähig sind, Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente? Diese Frage beschäftigte das LSG Berlin-Brandenburg am 6.6.2013 (Az. L 27 R 332/09).

Ein an Rheuma erkrankter Busfahrer konnte seine Tätigkeit seit Januar 2002 nicht mehr ausüben. Das stand vor dem Landessozialgericht auch nicht zur Diskussion. Doch selbst der auf Antrag des Ex-Busfahrers angehörte Arzt ging noch von einem grundsätzlich vollschichtigen Einsatzvermögen des Rheumakranken für leichte Arbeiten ohne Wechselschicht und Akkord aus. Allerdings sei wegen der Art seiner Erkrankung damit zu rechnen, dass er bis zu sechsmal jährlich im Zuge eines akuten Rheuma-Schubs arbeitsunfähig sein werde.


Das Gericht folgte in seiner Entscheidung den Vorgaben des Bundessozialgerichts. Danach kann grundsätzlich auch Arbeitnehmern, die an einer chronischen Krankheit leiden, aber dennoch im Prinzip weiter vollschichtig tätig sein können, eine Erwerbsminderungsrente bewilligt werden. Entscheidend ist die Häufigkeit der zu erwartenden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit. Wenn eine extrem häufige Arbeitsunfähigkeit prognostiziert werden kann, müsse dem Betroffenen eine konkrete andere Tätigkeit (Verweisungstätigkeit) benannt werden, die er ausüben könne. Gelinge das nicht – und das ist praktisch immer der Fall –, sei er trotz vollschichtigen Leistungsvermögens erwerbsgemindert.

Dies war bei dem Busfahrer nach Ansicht des LSG der Fall, weshalb ihm die Erwerbsminderungsrente zuerkant wurde.

Montag, 23. Dezember 2013

Treppensturz nach Kantinenessen - (k)ein Arbeitsunfall?

Eine an einer Schule angestellte Lehrerin hatte ihre Mittagsmahlzeit mangels eigener Schulkantine in der Kantine des benachbarten Bankinstituts eingenommen und befand sich auf dem Rückweg an ihren Arbeitsplatz, als sie noch im Treppenhaus des Sparkassengebäudes stürzte und sich erhebliche Knieverletzungen zuzog.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab.

Zwar stünden Wege zur Aufnahme des Mittagessens grundsätzlich unter Versicherungsschutz, jedoch beginne und ende dieser mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem sich die Kantine befinde.

Das SG Karlsruhe hatte diese Einschätzung geteilt, ebenso das LSG Stuttgart.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts sei die durch die Rechtsprechung bestätigte Beschränkung der Unfallversicherung für sog. "Wegeunfälle" auf den durch die Außentüren von Gebäuden begrenzten öffentlichen Verkehrsraum zeitgemäß, was die Lehrerin im Prozess in Abrede gestellt hatte.

Die Außentür des jeweiligen Gebäudes biete gerade bei der in Einkaufszentren inzwischen verbreiteten offenen Bauweise für Gaststätten oder Kantinen ein einleuchtendes, einfach zu handhabendes und ebenso eindeutiges wie objektives Abgrenzungskriterium. Nicht entscheidend sei, wer der Gebäudeinhaber sei, ob dieses zu öffentlich-rechtlichen Zwecken oder privatwirtschaftlich betrieben werde, und ob die klagende Lehrerin überhaupt berechtigt gewesen sei, das Gebäude zu betreten.